ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltende Bedingungen

Folgende Bedingungen gelten für alle Aufträge zwischen Janine Winkler (nachfolgend Auftragnehmerin genannt) und dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (nachfolgend nur Auftraggeber genannt). Diese Bedingungen gelten ebenfalls für alle künftigen Aufträge, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende und entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers, die die Auftragnehmerin nicht schriftlich anerkennt, werden nicht zum Vertragsinhalt.

2. Urheber- und Nutzungsrechte

2.1 Ohne schriftliche Einwilligung dürfen die Entwürfe und Reinzeichnungen der Auftragnehmerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Details – ist unzulässig.

2.2 Die Auftragnehmerin überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, verbleiben das Urheberrecht und die Nutzung für Zwecke der Eigenwerbung in allen Medien immer bei der Auftragnehmerin.

2.3 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

2.4 Ideen und Anregungen des Auftraggebers oder anderweitige Mitwirkung am Entwurf verursachen kein Miturheberrecht. Ein Miturheberrecht besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich mit der Auftragnehmerin vereinbart wurde.

2.7 Die Entwürfe werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, jedoch nicht auf Ähnlichkeit mit eingetragenen Marken überprüft – diese juristische Leistung muss, falls gewünscht, durch z.B. einen Anwalt erbracht werden.

3. Vergütung

3.1 Die Höhe der Vergütung geht aus dem Kostenvoranschlag, bzw. dem Angebot oder dem vereinbarten Stundensatz hervor.

3.2 Die Vergütung ist bei Lieferung der Druckdaten bzw. Medien fällig. Werden die Druckdaten bzw. Medien in Teilen geliefert, so ist bei Abnahme der Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen. Bei Angebotsbeträgen ab 1.000,00 EUR erfolgt die Rechnungsstellung, falls nicht gesondert vereinbart, in zwei Teilen: Die erste Hälfte nach Präsentation, nach Projektende folgt die Schlussrechnung mit der zweiten Hälfte.

 

4. Fremd-, Zusatz-, und technische Nebenkosten

4.1 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen nach Absprache mit dem Auftraggeber im Namen des Auftraggebers zu bestellen. Rechnungen für Fremdleistungen werden direkt vom Auftraggeber beglichen.

4.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Auftragnehmerin abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Auftragnehmerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

4.3 Bildrecherchen, Bildrechte, Fotoaufnahmen und die dafür notwendige Organisation, Illustrationen, Bildbearbeitung sowie alle technischen Vorkosten für die Produktion wie Scans, Proofs, Farbausdrucke, Übersetzungen etc. sind – falls im Angebot nicht anders erwähnt – nicht Bestandteil des Angebots und werden von der Auftragnehmerin nach Aufwand berechnet. Die finale Endkontrolle der Medien obliegt dem Auftraggeber, für Grafik- bzw. Textfehler oder generelle Fehlproduktionen nach Freigabe der Reinzeichnung kann keine Haftung übernommen werden.

5. Herausgabe und Bereitstellung von Daten

5.1 Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, Datenträger und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass ihm Datenträger und Daten zur Verfügung gestellt werden, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

5.2 Hat die Auftragnehmerin dem Auftraggeber Datenträger und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung der Auftragnehmerin verändert werden.

5.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

5.4 Die Auftragnehmerin haftet nicht für Fehler an Datenträgern und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

6. Lieferung

Liefertermine gelten nur, wenn sie von der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt wurden. Gerät die Auftragnehmerin mit Leistungen aus nachvollziehbaren Gründen in Verzug, so ist eine angemessene Nachfrist zu gewähren. 

7. Leistungsumfang und Bindung bei Angeboten

7.1 Das Honorar beinhaltet ausschließlich den von der Auftragnehmerin im Angebot angegebenen Leistungsumfang innerhalb eines gegenseitig anerkannten Briefings. Die Abstimmung erfolgt i.d.R. auf Basis eines Textmanuskriptes mit zwei Korrekturläufen sowie eines Layouts und eines Reinlayouts mit einer briefingkonformen Korrekturphase. Das einmalige erstellen von PDF-Dateien nach dem X3-Standard bei der Übergabe von Druckdateien ist im Honorar enthalten. Weitere Korrekturen werden zusätzlich nach Aufwand zu den geltenden Stundensätzen berechnet.

7.2 Das Angebot ist freibleibend, da es auf dem jetzigen Kenntnisstand basiert. Irrtümer und Änderungen sind vorbehalten. Korrekturen, die zu Änderungen des Umfangs führen, setzen die entsprechenden Angebotsteile und deren Beauftragung nachträglich außer Kraft. Die Honorare und Auslagen werden dann von der Auftragnehmerin nachkalkuliert oder dem Aufwand entsprechend berechnet.

8. Korrektur und Produktionsüberwachung

8.1 Korrekturen werden vor Ausführung der Vervielfältigung mit der Auftragnehmerin abgestimmt. Nach Freigabe des Entwurfs zur Produktion, bzw. zur Vervielfältigung gibt es keinen Anspruch auf Umsetzung weiterer Korrekturen von Seiten des Auftraggebers. Mit der Abnahme des Werkes oder der Freigabe von Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung von der Auftragnehmerin insoweit entfällt.

8.2 Die Auftragnehmerin übernimmt die Produktionsüberwachung nur, wenn sie dieser vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Bei der Produktionsüberwachung (ohne Anwesenheit des Auftraggebers) entscheidet die Auftragnehmerin nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.

8.3 Der Auftraggeber kann das Produktionsergebnis bei Printprodukten nur mitbestimmen, wenn er selbst bei der Produktion anwesend ist. Dies kann vorher mit der Auftragnehmerin vereinbart werden. Bei Abwesenheit des Auftraggebers während der Produktion, kann das Produktionsergebnis nicht aufgrund von Produktionsschwankungen, wie zumutbarer Farbschwankungen oder leichter Formatänderungen abgelehnt werden.

9. Belegmuster

Von allen vervielfältigten Arbeiten überreicht der Auftraggeber der Auftragnehmerin zwei einwandfreie Muster als Belegmuster.

10. Haftung und Gewährleistung

10.1 Die Auftragnehmerin haftet nur für Schäden, die sie selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit, für die die Auftragnehmerin auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

10.2 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung der Auftragnehmerin ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10.3 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.

10.4 Die Auftragnehmerin haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und Designarbeiten, die dem Auftraggeber zur Nutzung überlassen werden. Geschmacksmuster-, Patent- oder Marken-recherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.

10.5 In keinem Fall haftet die Auftragnehmerin für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist sie verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihr bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

10.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der Auftragnehmerin erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber der Auftragnehmerin zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung des Designers in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

Im Rahmen des Auftrags besteht für den Auftragnehmer Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten dafür zu tragen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, er seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt oder beide Vertragsparteien Kaufleute sind, wird der Wohnsitz Rheinbach der Auftragnehmerin als Gerichtsstand vereinbart.

12.2 Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.